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§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=25
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in §