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§ 7 DMailG Verzeichnisdienst De-Mail-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DMailG&a=7
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf ausdrückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adressen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer