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§ 2 AUG Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften Auslandsunterhaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AUG&a=2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.