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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AUG&a=8

    (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009. (2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager



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