1 Ergebnisse für: a173213
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§ 16 ProdSG Verpflichtungen der notifizierten Stelle Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/16.html
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.