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§ 20 ProdSG Zuerkennung des GS-Zeichens Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/20.html
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. (2) Dies gilt nicht, wenn das
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§ 20 ProdSG Zuerkennung des GS-Zeichens Produktsicherheitsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9922/a173217.htm
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. (2) Dies gilt nicht, wenn das