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§ 30 ProdSG Schnellinformationssystem RAPEX Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/30.html
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maßnahme.