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§ 21 ProdSG Pflichten der GS-Stelle Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/21.html
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht, 2. das