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§ 29 ProdSG Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/29.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren. (2) Trifft die