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§ 60 KrWG Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=60
(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den