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§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=10
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und