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§ 146 SeeArbG Strafvorschriften Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=146
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitgliedern begeht oder 2. begeht und