4 Ergebnisse für: a180973
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§ 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers Bundesmeldegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/10628/a180973.htm
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch
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§ 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=19
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch
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