1 Ergebnisse für: a183648
-
§ 67 GNotKG Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen Gerichts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=67
(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt 1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60.000 Euro, 2. bei Personenhandels- und