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§ 103 GNotKG Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht Gerichts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=103
(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder