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§ 81 GNotKG Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=81
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im