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§ 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=31
(1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher. (2) Für die