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§ 13 BGebG Gebührenfestsetzung Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=13
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden