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§ 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=61a
(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage