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§ 64 See-BV Übergangsbestimmungen Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=64
(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis