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§ 27 SchKG Umgang mit dem Herkunftsnachweis Schwangerschaftskonfliktgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchKG&a=27
(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat. (2) Das Bundesamt