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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV&a=1

    Diese Verordnung trifft Regelungen 1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. zur



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