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§ 11 VAG Versagung und Beschränkung der Erlaubnis Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=11
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,