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§ 8 VAG Erlaubnis; Spartentrennung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=8
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf