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§ 12 VAG Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=12
(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und