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§ 40 VAG Solvabilitäts- und Finanzbericht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=40
(1) Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert