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§ 30 VAG Interne Revision Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=30
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft. (2)