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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.