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§ 15 VAG Versicherungsfremde Geschäfte Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=15
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und