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§ 16 InfrAG Beginn der Abgabenerhebung Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=16
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich 1. die