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Anlage InfrAG (zu § 8 ) Abgabensätze Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=Anlage
(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die 1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro, b)