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§ 2 LSV Begriffsbestimmungen Ladesäulenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LSV&a=2
Im Sinne dieser Verordnung 1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen