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§ 3 1. ProdSV Bereitstellung auf dem Markt Verordnung über elektrische Betriebsmittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=1.%2BProdSV&a=3
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie 1. mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen, 2. entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden