1 Ergebnisse für: a200531
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§ 9 AbLaV Vorverfahren Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=9
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen