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§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=19
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu