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§ 52 ERegG Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren Eisenbahnregulierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ERegG&a=52
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben. (2) Ein Betreiber der