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§ 2 NpSG Begriffsbestimmungen Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NpSG&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; 2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung