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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=NpSG&a=2

    Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; 2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung



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