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§ 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NpSG&a=3
(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem