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§ 199 SGB IX Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Neuntes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=199
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten