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§ 16 FFG Aufgaben, Rechte Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=16
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich