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§ 6 FFG Zusammensetzung Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=6
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat, 3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige