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§ 47 FFG Barrierefreie Fassung Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=47
(1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.