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§ 40 FFG Begriffsbestimmungen Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=40
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. (2) Ein