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§ 49 FFG Archivierung Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=49
(1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format