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§ 53 FFG Regelmäßige Sperrfristen Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=53
(1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf