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§ 21a LuftVO Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=21a
(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis 1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse, 2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb,