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§ 21b LuftVO Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=21b
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, 1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des