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§ 265c StGB Sportwettbetrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265c
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des