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§ 31 DRiG Versetzung im Interesse der Rechtspflege Deutsches Richtergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DRiG&a=31
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann 1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, 2. in den einstweiligen Ruhestand oder 3. in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen