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§ 32 DRiG Veränderung der Gerichtsorganisation Deutsches Richtergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DRiG&a=32
(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem